AGB - Jan Bahrs

JAN BAHRS
JAN BAHRS
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Auftrag
1. Im Auftragsschein oder in einer Auftragsbestätigung werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und, wenn möglich, der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben.
2. Der Auftraggeber erhält auf seinen Wunsch eine Ausfertigung des Auftragsscheins in Papierform oder im elektronischen Übermittlungsverfahren.
3. Der Auftragnehmer ist ermächtigt Unteraufträge zu erteilen und Probe- sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben
1. Auf Verlangen des Auftraggebers führt der Auftragnehmer im Auftragsschein oder in der Auftragsbestätigung die voraussichtlichen Preise auf, die bei der Durchführung des Auftrags zum Tragen kommen.
2. Fordert der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so ist ein textlicher Kostenvoranschlag zu erstellen. In diesem sind entweder
a) die Arbeiten und die zu verbauenden Teile jeweils einzeln oder in Gruppen zusammengefasst aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis kenntlich zu machen, oder
b) die Gesamtleistung hinreichend beschrieben zu einem pauschalen Preis zu nennen.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet.
3. Werden auf Basis des Kostenvoranschlags die dort genannten Leistungen innerhalb eines Monats vollständig beauftragt, so werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Rechnung zum Auftrag verrechnet.
4. Preisangaben im Auftragsschein, der Auftragsbestätigung oder im Kostenvoranschlag haben die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Leistungserbringung geltenden Höhe auszuweisen.

III. Fertigstellung
1. Fertigstellungstermine, oder -zeiträume sind grundsätzlich unverbindlich.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Tritt eine Verzögerung durch Änderung oder Erweiterung des ursprünglichen Arbeitsumfangs ein, hat der Auftragnehmer unverzüglich einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen und die Gründe der Verzögerung zu benennen.
3. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, die die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin schuldhaft nicht ein, so hat der Auftraggeber, nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, Anspruch auf ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Kann der Auftragnehmer dieses nicht zur Verfügung stellen, so sind dem Auftraggeber 80% der Mietkosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben.
4. Weitergehende Verzugsschadenersatzansprüche als die, die in der vorangestellten Ziffer 3 beschriebenen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
5. Bei Nichteinhaltung eines Fertigstellungstermins durch den Auftragnehmer infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, besteht aufgrund der dadurch bedingten Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere, aber nicht abschließend, auf Stellung eines Ersatzfahrzeuges, oder die Erstattung der Mietkosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.
Der Auftragnehmer ist, soweit zumutbar und möglich, verpflichtet den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten.

IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Empfang der Rechnung abzuholen.Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist zur Abholung auf zwei Arbeitstage.Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist zur Abholung auf zwei Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für die verwendeten Ersatzteile und Materialien gesondert auszuweisen, sofern keine anderslautende Vereinbarung (z.B. Pauschalierung) getroffen wurde.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche oder entfallene Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung bzw. Verwertung wirtschaftlich unmöglich macht.
4. Die gesetzliche Umsatzsteuer, in der zum Leistungszeitpunkt geltenden Höhe, geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Vorliegen der Rechnung sofort bar, oder, über einen vom Auftragnehmer angebotenen Zahlungsdienstleister, unbar zur Zahlung fällig. Gebühren des Zahlungsdienstleisters gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Übersendung der Rechnung ohne Abnahme des Auftragsgegenstandes ist diese spätestens acht Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggeber unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber kein Verbraucher verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem lnhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
4. Die Verkürzung der Verjährungsfristen, die Haftungsbeschränkung sowie der Haftungsausschluss in den vorstehenden Absätzen der Ziffern 1, 2 und 3 gelten nicht für Sachmängel bzw. Schäden, die auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine textliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
7. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an eine andere Fachwerkstatt wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den dortigen Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
8. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
9. Im Zuge einer Nachbesserung ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

IX. Haftung
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht im Abschnitt VIII. “Sachmängel” geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.  
4. Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
5. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XI. Schlichtung
Der Auftragnehmer nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teil und ist auch nicht verpflichtet dazu.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XIII. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen im Kern auf eine Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 01/2018
07/2023
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